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1319. o. T. o. O.

Das Breslauer Kapitel befiehlt dem Rektor der Kirche zu . . die Konsuln und Bürger der Stadt Frankenstein, weil sie den von den Altaristen zum heil. Leichnam und zur heil. Katharina in der Domkirche auf ihrer Stadt haftenden, mit schweren Kosten erworbenen und seit lange schon fälligen Zins nicht zahlten, noch einmal an die Zahlung der 6 Mk. Zins zu ermahnen, widrigenfalls die Konsuln und Aeltesten und die Bürger exkommunicirt und die Stadt mit dem Interdikt belegt werden würde, welches Interdikt dann auch der Pfarrer in Frankenstein, seine Vikare und Kleriker sowie auch der Prior und der Konvent der Predigerbrüder daselbst gewissenhaft beobachten sollen.

Cod. dipl. Siles. V, 289.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 18, 1898; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1316 - 1326. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.